Gesetzliche Grundlagen

Die Stichprobeninventur ist in Deutschland nach § 241 HGB handelsrechtlich zulässig und wird dementsprechend auch von den Finanzbehörden genehmigt. Auch im deutschsprachigen Ausland existieren ähnliche gesetzliche Vorgaben: in der Schweiz ist die Inventur u.a. im Obligationsrecht OR 958 geregelt; in Österreich wiederum sind Stichprobeninventuren nach § 192 Abs. 4 UGB handelsrechtlich zulässig. In der restlichen Welt bedarf es einer individuellen Absprache mit dem Wirtschaftsprüfer.

Das INVENT System ist mehrfach durch internationale Wirtschaftprüfungsgesellschaften zertifiziert und testiert. Die Zertifizierung von INVENT Xpert erfolgte durch die KPMG. Auch ist INFORM ein aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) und wir halten uns an deren Empfehlungen.

Wirtschaftsprüfer akzeptieren die Durchführung der Inventur mit INVENT Xpert i.d.R. ohne Probleme, da INVENT Xpert zertifiziert ist und die Vorgaben gemäß Stellungnahme des Hauptfachausschusses des deutschen Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) HFA 1/1981 und 1/1990 eingehalten werden.

Das Zertifikat der KPMG stellen wir Ihnen für die Abstimmung mit Ihrem Wirtschaftsprüfer gerne zur Verfügung!

Wirtschaftsprüfer akzeptieren die Durchführung der Inventur mit INVENT Xpert
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